EuGH: Grenzkontrollen haben Grenzen
21. Juni 2017Die deutsche Bundespolizei darf an den Grenzen zu EU-Nachbarstaaten ohne konkrete Verdachtsmomente nur unter bestimmten Voraussetzungen kontrollieren. So dürften Personenüberprüfungen an Bahnhöfen und in Zügen nicht zu systematischen Grenzkontrollen ausarten, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil in Luxemburg klar (Rechtssache C-9/16A).
"Schleierfahndung" an Binnengrenzen nur mit Auflagen
Keinesfalls dürften die Maßnahmen die gleiche Wirkung haben wie die früheren Grenzkontrollen, die mit dem Schengen-Abkommen abgeschafft wurden. Zumindest in anderen Vorschriften müssten "Intensität, Häufigkeit und Selektivität" bei den Polizeieinsätzen rechtlich geregelt sein.
Anlass zu dem Urteil ist ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Kehl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der zu Fuß aus dem französischen Straßburg kommende Angeklagte hatte sich auf dem Kehler Bahnhofsvorplatz gegen eine Kontrolle durch die Bundespolizei gewehrt. Der Bahnhof ist nur wenige hundert Meter von der Grenze am Rhein entfernt.
"Verhältnismäßig" genug?
Das Bundespolizeigesetz erlaubt dort in einem Umkreis von 30 Kilometern verdachtsunabhängige Kontrollen, die im reisefreien Schengen-Raum eigentlich abgeschafft worden sind. Die Bundesregierung hatte in Luxemburg darauf verwiesen, dass die Einsätze laut anderen Vorschriften "verhältnismäßig" sein müssten. Das Amtsgericht wollte nun von den europäischen Richtern wissen, ob das mit EU-Recht vereinbar ist und damit die Überprüfung des Grenzgängers rechtmäßig war.
Wäre die Kontrolle unzulässig gewesen, könnte der Mann nun nicht wegen Widerstands verurteilt werden. Der Fall wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
SC/stu (afp, dpa)