Erster Loveparade-Zivilprozess in Duisburg
1. September 2015Hunderte Besucher, die die verheerende Massenpanik beim Techno-Festival im Juli 2010 in Duisburg überlebt haben, sind bis heute traumatisiert. Viele sind gar nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig. Auch ein seinerzeit eingesetzter und inzwischen 53 Jahre alter Feuerwehrmann leidet nach eigenen Angaben an einer posttraumatischen Belastungsstöung. Er will deshalb vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Zahlung von 90.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld erstreiten. Er sieht neben der Loveparade-Veranstaltungsfirma Lopavent und ihrem Geschäftsführer Rainer Schaller auch die Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen in der Pflicht.
"Typisches Berufsrisiko"
Doch der Vorsitzende Richter Stefan Ulrich signalisierte gleich zum Auftakt des Verfahrens, dass die Forderungen des Klägers wohl keine Aussicht auf Erfolg hätten, weil er infolge eines dienstlichen Einsatzes als Feuerwehrmann die posttraumatischen Belastungsstörung erlitten habe. "Bei Ihnen geht es um ein typisches Berufsrisiko, aus unserer Sicht", erklärte er. Ulrich berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ähnlich gelagerten Fällen.
Die Anwältin des Klägers, Bärbel Schönhof, machte geltend, ihr Mandant sei am Tag der Katastrophe in eine lebensbedrohliche Bedrängnis geraten. Bei der Massenpanik am Zugangsbereich des Loveparade-Geländes hatte es neben den 21 Todesopfern auch mehr als 500 Verletzte gegeben.
Nach Angaben des Gerichts sind dort noch 18 weitere Klagen anhängig. Außerdem laufen laut Schönhof einige Fälle außergerichtlich. Vier weitere Verfahren um Schadenersatz und Schmerzensgeld sollen am 12. November verhandelt werden.
Das Landgericht wies auch darauf hin, in den Zivilverfahren gehe es nicht darum aufzuklären, wie die Katastrophe habe geschehen können. Es gehe lediglich darum, mögliche Ansprüche von Geschädigten nach dem deutschen Haftungsrecht zu prüfen.
Ob es auch eine strafrechtliche Aufarbeitung der Katastrophe geben wird, steht immer noch nicht fest. Das Gericht hat noch nicht entschieden, ob es die Anklageschrift wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zulässt.
se/cr (dpa, epd, afp)