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Kleine Parteien wollen überall mitreden

3. Mai 2016

Selten war die Opposition im Bundestag so klein wie jetzt. Die Linke streitet vor Gericht für mehr Einfluss im schwarz-rot dominierten Parlament. Heute fällt das Urteil. Muss das Grundgesetz geändert werden?

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Blick in den Plenarsaal des Bundestags (foto: dpa)
Bild: picture-alliance/Sven Simon/A. Hilse

Das Bundesverfassungsgericht verkündet an diesem Dienstag, ob der Opposition von Linken und Grünen im Deutschen Bundestag weitere Kontroll- und Mitwirkungsrechte zugestanden werden müssen. Dies ist nach Auffassung der klagenden Linken nötig, weil die Koalitionsabgeordneten von CDU und SPD Beschlüsse der Partei- und Koalitionsführungen mit ihrer übergroßen Mehrheit ohne große Debatten durchwinken können.

Das Grundgesetz sieht diese Gefahr auch und räumt deshalb der Opposition entsprechende Minderheitenrechte ein. Dazu zählt etwa die von Oppositionslagern häufig genutzte Einberufung von Untersuchungsausschüssen, die das Regierungshandeln kritisch unter die Lupe nehmen.

Freiwillig Quoten gesenkt - für eine Wahlperiode

Die Ausübung dieser Rechte war bis zu Beginn der laufenden Legislaturperiode an hohe Quoren gebunden. Mindestens 25 Prozent der Abgeordneten waren nötig, um die Einsetzung eines Untersuchungsausschuss wie etwa zur NSU-Affäre zu beantragen. Da Linke und Grüne mit 127 Abgeordneten aber nur rund 20 Prozent der Parlamentarier stellen, stärkte der Bundestag nach langen Kontroversen im April 2014 die Rechte der Opposition und änderte seine Geschäftsordnung. Seitdem reichen 120 Stimmen aus, um Untersuchungsausschüsse und Anhörungen durchzusetzen oder vor dem Europäischen Gerichtshof mit einer sogenannten Subsidiaritätsklage gegen einen Gesetzesvorschlag der EU-Kommission vorzugehen.

Die große Koalition kam der Forderung der Linken aber nicht nach, auch das Quorum von 25 Prozent für den Antrag auf eine Normenkontrollklage in Karlsruhe abzusenken. Dies sei kein Minderheitenrecht, hieß es zur Begründung. Mit einer Normenkontrollklage können Gesetze wie etwa das Luftsicherheitsgesetz zum Abschuss entführter Flugzeuge auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden.

Linke fordert Grundgesetz-Änderung

Die Linksfraktion fordert mit ihrer Klage nun auch das Recht, solch eine Normenkontrollklage ohne ein Quorum von 25 Prozent im Bundestagsplenum auf den Weg bringen zu dürfen. Zudem reicht es ihr nicht, dass die Stärkung der Oppositionsrechte im Frühjahr 2014 nur durch eine Änderung der Geschäftsordnung im Bundestag festgeschrieben wurde. Ihrer Auffassung nach ist dazu eine Änderung des Grundgesetzes nötig. Denn, so der langjährige Linken-Fraktionschef Gregor Gysi: "Große Koalitionen kann es immer wieder geben".

Die oppositionelle Grünen-Fraktion beklagte zwar ebenfalls immer wieder eine "Arroganz der Macht" bei der dominierenden schwarz-roten Regierung, beteiligte sich wegen "rechtlicher Zweifel" aber nicht an der Klage der Linken.

Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle (foto: reuters)
Schien von der Argumentation der Linken nicht überzeugt: Gerichtspräsident Andreas VoßkuhleBild: Reuters/K. Pfaffenbach

Richter äußerten zumindest Zweifel

Ob das Karlsruher Gericht auch einer kleinen Opposition einen Anspruch auf einklagbare Mitwirkungs- und Kontrollrechte einräumen wird und ob dazu das Grundgesetz geändert werden muss, hatte sich in der mündlichen Verhandlung im Januar zwar noch nicht klar abgezeichnet. Die Verfassungsrichter des 2. Senats hatten allerdings kritisch hinterfragt, ob ein derart tiefgreifender Schritt wirklich notwendig sei. Schließlich gebe es viele andere Mittel und Wege, oppositionelle Ziele durchzusetzen.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sprach zudem von einem "weitreichenden Entgegenkommen der Bundesregierung". Die Richter ließen die Sorge durchblicken, dass die abstrakte Normenkontrolle bei niedrigeren Hürden womöglich zum "reinen politischen Kampfinstrument" verkomme (Az. 2 BvE 4/14).

SC/djo (afp, dpa)