Stichwort: Bedrohung durch Zivilflugzeuge
15. Februar 2006Die Sicherheit des deutschen Luftraums unterliegt der integrierten NATO-Luftverteidigung. Im Fall der Bedrohung durch ein ziviles Flugzeug ("Renegade-Fall") geht sie in deutsche Verantwortung über ("National Air Policing"), koordiniert vom NLFZ, dem "Nationalen Lage- und Führungszentrum zur Sicherheit im Luftraum" in Kalkar.
Zwei F4 Phantom-Flugzeuge
Der Inspekteur der Luftwaffe übernimmt dann die Einsatzleitung und kann eine der beiden deutschen Alarmrotten in Neuburg an der Donau oder in Wittmund in Ostfriesland starten ("Alarmstart" oder "Alpha-Scramble"). Die je zwei Flugzeuge F4 Phantom, ausgestattet mit Luft-Luft-Raketen, wären in wenigen Minuten in der Luft. An ein verdächtiges Flugzeug würden sie zunächst dicht heran fliegen, um sich ein Bild von der Lage in der Maschine zu machen.
Laut Luftsicherheitsgesetz dürfen die Piloten Flugzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. Rechtlich umstritten ist, ob der Artikel 35 des Grundgesetzes geändert werden müsste, um derartige Einsätze der Bundeswehr abzusichern - das Grundgesetz kennt außerhalb der Landesverteidigung nur "Naturkatastrophen" und "Unglücksfälle".
Der Verteidigungsminister entscheidet
Die Entscheidung über den Einsatz von Waffengewalt oder den Abschuss würde der Verteidigungsminister treffen. Das ist bisher noch nicht vorgekommen und wurde vom Bundesverfassungsgesetz am Mittwoch (15.2.2006) als nicht zulässig erklärt.
Alarmstarts hingegen sind relativ häufig, zum Beispiel, wenn ein Zivilflugzeug per Funk vorübergehend nicht ansprechbar ist oder irrtümlich die Flugroute verlässt. Bis November 2005 war die Alarmrotte, die rund um die Uhr in Bereitschaft ist, bereits mehr als 40 Mal gestartet.