Asylanspruch möglich bei Flucht vor Wehrdienst
19. November 2020In vielen Fällen sei die Verweigerung des Wehrdienstes Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugung oder habe ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, befanden die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Zudem sei es in einem Bürgerkrieg wahrscheinlich, dass eine solche Flucht als "Akt politischer Opposition" ausgelegt werde, so das Gericht. Somit spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Bedingungen für die Anerkennung als Flüchtling nach EU-Recht erfüllt seien.
Hintergrund ist der Fall eines Wehrpflichtigen aus Syrien, der nach Deutschland geflohen ist, um den Dienst nicht antreten zu müssen. Der Mann hatte sich in Syrien vorläufig vom Wehrdienst zurückstellen lassen und floh kurz vor einer geplanten Einziehung nach Deutschland. Sein Asylantrag in der Bundesrepublik wurde allerdings abgelehnt, weil ihm in Syrien keine Verfolgung drohe.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) sah keinen Zusammenhang zwischen der Flucht vor dem Wehrdienst und einem Verfolgungsgrund, der einen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling begründen könnte. Das Bamf argumentierte, dass der Betroffene selbst keine Verfolgung erlitten habe, die ihn zur Ausreise gedrängt habe.
Da er vor dem Bürgerkrieg geflohen sei, habe er zudem keine Verfolgung zu befürchten, wenn er zurückkehre. Es fehle an einer Verknüpfung zwischen seiner Flucht und einem der fünf Verfolgungsgründe für die Anerkennung als Flüchtling. Dies sind Rasse, Religion, politische Überzeugung, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Europäisches Recht ausgelegt
Der Syrer klagte vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Dieses bat den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Dieser argumentierte, zwar könne der Militärdienst auch aus einer anderen Motivation heraus verweigert werden. In vielen Fällen sei die Verweigerung allerdings Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugungen oder hänge mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zusammen - was wiederum Verfolgungsgründe wären.
Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl, die den Syrer bei seinem Verfahren finanziell unterstützt, bezeichnete das EuGH-Urteil als "Meilenstein". Die Entscheidung über den konkreten Fall liegt nun beim Verwaltungsgericht Hannover. Es ist dabei jedoch an die EuGH-Rechtsprechung gebunden.
uh/qu (dpa, afp)