Kein Flüchtlingsstatus für Syrer
21. Februar 2017Das Oberverwaltungsgericht im nordrhein-westfälischen Münster hat entschieden, dass Bürgerkriegsopfer aus Syrien keinen generellen Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention haben. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), und gleichzeitig folgt es der Rechtsprechung in anderen Bundesländern. Das BAMF hatte Syrern nur diesen eingeschränkten Schutz zuerkannt.
Kaum Familiennachzug möglich
Ein 48-jähriger Familienvater, der im September 2015 aus der seinerzeit belagerten syrischen Stadt Aleppo über die sogenannte Balkenroute nach Deutschland kam und hier Asyl beantragte, klagte gegen einen Bescheid des Flüchtlingsbundesamts, dass ihm und anderen syrischen Asylbewerbern lediglich einen subsidiären Schutz zugesprochen hatte. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass ihm der volle Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wird. Der subsidiäre Schutz gewährt eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr, und macht einen Familiennachzug kaum möglich. Andererseits schützt er vor einer Abschiebung nach Syrien. Der volle Flüchtlingsstatus gilt dagegen für drei Jahre. Die Richter argumentierten, es sei nicht davon auszugehen, dass der syrische Staat zurückkehrende Asylbewerber allein wegen deren Aufenthalts in Deutschland oder illegalen Verlassens ihres Heimatlands als politische Gegner verfolge. Eine Gefahr der Verfolgung besteht für den Mann nach Ansicht des Gerichts auch nicht deshalb, weil er Sunnit ist, aus der umkämpften Stadt Aleppo stammt und durch den Krieg materielle Verluste durch das syrische Regime erlitten hat.
Neue Praxis der Rechtssprechung
Das Urteil hat Signalwirkung. Alleine in Nordrhein-Westfalen lagen Ende Januar 12.300 Verfahren von Syrern gegen Bescheide des BAMF an den Verwaltungsgerichten vor. Das Verwaltungsgericht Münster hatte dem Syrer zuvor den vollen Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt. Dieses vorinstanzliche Urteil änderte das OVG nun ab. Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht darauf, dass der volle Schutzstatus erfordere, dass einem Asylsuchenden in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen aufgrund seiner politischen Überzeugung oder Religion drohten. Das sei in diesem Fall nicht feststellbar. Die Revision gegen ihr Urteil ließen die Münsteraner Richter nicht zu. Dagegen kann der klagende Syrer Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden müsste.
In den vergangenen Monaten hatten bereits weitere Oberverwaltungsgerichte die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF bestätigt. Das Bundesamt hatte im vergangenen Jahr insgesamt mehr als 90.000 Syrern nur den eingeschränkten Schutz zuerkannt. In über 30.000 Fällen klagten die Betroffenen dagegen. Die in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte urteilten in den Streitfällen bislang unterschiedlich. Das Bundesverfassungsgericht forderte eine grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.
pab/uh (afp, dpa, epd, kna)