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EuGH stärkt Verbraucher gegenüber Airlines

6. Juli 2017

Anders als bei vielen Geschäften zahlt man beim Fliegen den vollen Preis im voraus. Fällt die Reise aus, kann man es mit Rückforderungen probieren. Aber oft ist das mühsam und wenig lohnend. Das soll sich ändern.

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Flugzeug von Air Berlin
Bild: Thomas Schuhmacher/airberlin

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Verbrauchern, die nach nicht angetretenen Flügen von den Airlines Geld zurückfordern. Die Luxemburger Richter erklärten es am Donnerstag für rechtens, dass in Deutschland Sondergebühren bei Anträgen auf Erstattung ausgeschlossen werden. Zudem verpflichtete der EuGH alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen.

Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro erhebt, wenn ein Passagier einen Spartarif-Flug storniert oder nicht antritt. Zudem kritisierten sie, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt wurden. Das ist von Bedeutung, weil Kunden zumindest diese Zusatzkosten nach einem nicht angetretenen Flug zum Teil zurückverlangen können.

Der mit der Sache betraute Bundesgerichtshof hatte den Luxemburger EU-Richtern zwei Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Aus Sicht des BGH darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Verbraucher einseitig benachteiligen würde. Die Karlsruher Richter fragten, ob das deutsche Recht in dem Punkt mit EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH bejahte das. Zudem bestätigte er, dass Fluglinien den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis aufschlüsseln müssen.

Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil. "Wir freuen uns wirklich darüber, dass es die Verbraucher künftig bei Stornierungen leichter haben werden, an ihr Geld zu kommen", sagte ihre Expertin Kerstin Hoppe auf Anfrage.

zdh/wen (dpa)