EuGH rügt Gebühren für Erotikshop-Betreiber
16. November 2016Die Londoner Regelung widerspreche dem Ziel, den Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch.
Erotikshop-Betreiber aus dem Londoner Stadtteil Westminster sollten für die Bearbeitung ihres Antrags auf eine Lizenz Gebühren von umgerechnet fast 38.000 Euro bezahlen. Dabei waren rund 3500 Euro für die eigentliche Bearbeitung des Antrags fällig. Weitere 34.200 Euro verlangte die Behörde für die Lizenz-Verwaltung. Dieser Löwenanteil der Gebühr kann im Fall einer Ablehnung des Antrags zurückerstattet werden.
Gebühren sollten die Kosten nicht übersteigen
Der Rechtsstreit drehte sich vor allem um diesen Teilbetrag. Die Sexshop-Betreiber hatten beim britischen Supreme Court geklagt und argumentiert, die zuständige Behörde in Westminster verstoße gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, wonach der Betrag für ein Genehmigungsverfahren verhältnismäßig sein muss. Die britischen Richter wandten sich an den EuGH.
Dieser befand nun, die Gebühren dürften nicht die Kosten des eigentlichen Genehmigungsverfahrens übersteigen. Eine Vorfinanzierung der Kosten der Verwaltung des Systems - zum Beispiel auch für die Ermittlung und Verfolgung nicht genehmigter Tätigkeiten - könne die Behörde nicht verlangen. Der Rechtsstreit geht nun zurück an das nationale Gericht, das gemäß der Vorgaben des EuGH entscheidet.
ul/hb (dpa)