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Deutsche Rundfunkgebühren nicht rechtswidrig

26. September 2018

ARD und ZDF dürften aufatmen: Die Rundfunkgebühren als ihre Haupteinnahmequelle verstoßen nicht gegen EU-Recht - sagt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs. Und dessen Wort hat entscheidendes Gewicht.

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Blick in die TV-Abteilung eines Elektromarkts am Alexanderplatz in Berlin (Foto: picture alliance/dpa/A. Warnecke)
Blick in die TV-Abteilung eines Elektromarkts am Alexanderplatz in Berlin Bild: picture alliance/dpa/A. Warnecke

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland kann darauf hoffen, dass der Rundfunkbeitrag auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Bestand hat. In einem Verfahren vor dem EuGH in Luxemburg zeigte sich Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona überzeugt, dass dieser keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. Es sei vielmehr mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar. Die Richter des höchsten europäischen Gerichts folgen den Empfehlungen des Generalanwalts meist. Das Urteil steht üblicherweise drei bis sechs Monate nach der Begutachtung durch den Anwalt an.

Gebühr wird pro Wohnung erhoben 

In dem Verfahren geht es um den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag, der pro Wohnung erhoben wird und nicht mehr wie die zuvor erhobene Gebühr an ein Empfangsgerät wie einen Fernseher gebunden ist. Pro Monat sind derzeit 17,50 Euro fällig. Der Beitrag ist Haupteinnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte die Gebühr Mitte Juli im Wesentlichen für verfassungsgemäß.

Eingangsschild der Beitragsservice-Stelle in Köln (Foto: picture alliance/dpa/O. Berg)
Eingangsschild der Beitragsservice-Stelle in Köln Bild: picture alliance/dpa/O. Berg

Schon 2007 hatte die EU-Kommission die damalige Rundfunkgebühr geprüft und als sogenannte bestehende Beihilfe weitgehend unbeanstandet gelassen. Fraglich ist nun, ob die Umstellung von 2013 so tiefgreifend war, dass die neue Regelung bei der Kommission angemeldet werden müsste - und Gefahr liefe, verboten zu werden. Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona verneinte das laut EuGH-Mitteilung mit mehreren Argumenten. Die Beihilfeempfänger seien nach der Änderung noch dieselben. Auch der Zweck der Finanzierung einer öffentlichen Dienstleistung und der Kreis der subventionierten Tätigkeiten seien unverändert. Eine mögliche Erhöhung des Aufkommens und der Zahl der Beitragspflichtigen sind laut Campos Sánchez-Bordona irrelevant. Denn der Betrag, der als Beihilfe tatsächlich an ARD, ZDF und Deutschlandradio fließe, werde letztlich von den Bundesländern festgelegt. Die bloße Änderung, wie der Beitrag ermittelt werde, könne also die Höhe der Beihilfe nicht ändern und habe daher keine Folge für die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, so der Generalanwalt weiter. 

sti/gri (afp, dpa, rtrt, epd, kna)