EU: Keine Homo-Tests im Asylverfahren
25. Januar 2018Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union könnte Folgen für viele mögliche schwule und lesbische Asylbewerber aus 83 Staaten der Erde haben, in denen Homosexuelle verfolgt werden. Das oberste Gericht der EU in Luxemburg legte am Donnerstag fest, dass psychologische Gutachten zur Ermittlung der sexuellen Orientierung im Asylverfahren unzulässig sind. Sie stellen nach Auffassung der Richter einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben der Asylsuchenden dar.
Dem Grundsatzurteil liegt der Fall des Asylbewerbers F. aus Nigeria zugrunde, der im Frühjahr 2015 in Ungarn einen Antrag auf Asyl gestellt hatte. Die Behörden lehnten seinen Antrag mit Hinweis auf ein psychologisches Gutachten ab, in dem seine Homosexualität bezweifelt wurde. F. klagte dagegen vor Gericht. Das ungarische Verwaltungsgericht wandte sich an den Europäischen Gerichtshof mit der Frage, ob solche Gutachten nach EU-Asylrecht überhaupt zulässig seien. Da der Europäische Gerichtshof diese Frage mit Nein beantwortet hat, muss das ungarische Gericht den Fall nun erneut prüfen und darf das fragliche Gutachten nicht verwerten.
Entwürdigende Tests sind nicht erlaubt
Schon in früheren Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Homosexualität ein Asylgrund sein kann, wenn nachzuweisen ist, dass Homosexuelle als soziale Gruppe im Herkunftsland diskriminiert, verfolgt oder bestraft werden. Die begründete Furcht vor Verfolgung reicht aus. Bislang hat der Gerichtshof aber immer die Frage unbeantwortet gelassen, wie der Asylsuchende seine Asylgründe und damit auch seine sexuelle Orientierung prüfen lassen muss. Die Richter urteilen von Fall zu Fall und legten nur fest, was alles nicht geht:
- Der Bewerber darf zwar von den Asyl-Entscheidern befragt werden, aber nicht anhand von stereotypen Vorstellungen von Homosexualität und klischeehaften Verhaltensmustern.
- Tests von Bewerbern, bei denen sie sich selbst zu pornografischen Bildern äußern oder sexuelle Handlungen vornehmen sollen, sind unzulässig.
- Auch detaillierte Befragungen zu sexuellen Praktiken verstoßen gegen die Persönlichkeitsrechte.
Jetzt kommt das Verbot, psychologische Gutachten zu verwenden, die Grundrechte des Asylbewerbers verletzen könnten, noch hinzu. Die Richter bezweifeln die Verlässlichkeit solcher Gutachten. Selbst wenn der Bewerber einer Begutachtung zustimmen sollte, seien die Ergebnisse zweifelhaft, weil der Betroffene aus Angst vor einem ablehnenden Asylbescheid immer einwilligen würde, also unter Zwang und nicht freiwillig handeln würde, heißt es in der Begründung des Urteils.
Wie kann sexuelle Orientierung überhaupt überprüft werden?
Weiterhin unbeantwortet bleibt die Frage, ob und wie Homosexualität in einem Asylverfahren denn überhaupt "objektiv" geprüft oder nachgewiesen werden kann. Das ungarische Gericht, das sich an die höchste Instanz in Luxemburg gewandt hatte, bekam auf diese von ihm ebenfalls gestellte Frage keine deutliche Antwort. Für den Asylbewerber F. steigen nun die Chancen, dass sein Antrag in Ungarn doch noch positiv entschieden wird. An der Verfolgung von Schwulen und Lesben in Nigeria hatten die Behörden in Ungarn keinen Zweifel. In Nigeria sind homosexuelle Beziehungen und die Mitgliedschaft in einer Organisation, die sich für Homosexuelle einsetzt, seit 2014 strafbar. Die nigerianische Nichtregierungsorganisation TIERS und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch listen regelmäßig Misshandlungen, Inhaftierungen und Verfolgung von Schwulen und Lesben in Nigeria auf.
Die Darstellungen des Asylbewerbers F. seien in diesem Punkt schlüssig, heißt es in den Gerichtsakten. Die einzige Frage war, ob F. tatsächlich schwul sei. Wahrscheinlich müssen sich die Richter jetzt auf die Angaben von F. verlassen. Der Europäische Gerichtshof legt nahe, die Glaubwürdigkeit der Angaben im Zusammenhang mit den gesamten Schilderungen der Asylbewerber zu beurteilen.
Nicht nur in Ungarn, auch in Deutschland und anderen EU-Staaten wurde in Asylverfahren ab und an mit sexualwissenschaftlichen Gutachten gearbeitet. Auch das ist nach dem Urteil aus Luxemburg fortan nicht mehr zulässig, wenn Grundrechte des Asylbewerbers berührt werden. Homosexuelle Handlungen stehen nicht nur in Nigeria, sondern auch in 31 weiteren afrikanischen Staaten nach Angaben von TIERS unter Strafe. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Schwule und Lesben in 83 Staaten weltweit staatlich oder gesellschaftlich geächtet werden. Für homosexuelle Menschen, die diese Zustände nicht ertragen und nach Europa fliehen können, wird es nach dem Urteil aus Luxemburg etwas einfacher, Asyl zu beantragen und auch zu erhalten.