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Familienzuschlag auch für homosexuelle Beamte

Michael Gessat3. August 2012

Bei der Besoldung von Beamten darf es zwischen "eingetragenen Lebenspartnern" und Ehepaaren keine Unterschiede geben, sagt das Bundesverfassungsgericht - und stärkt die Rechte von gleichgeschlechtlichen Paaren.

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Die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Sibylle Kessal-Wulf (v.l.), Monika Hermanns, Michael Gerhardt, Peter Huber, Gerichtspraesident Andreas Vosskuhle, Gertrude Luebbe-Wolff, Herbert Landau, und Peter Mueller Quelle: Ronald Wittek/dapd
Bild: dapd

Für Reinhard Lüschow ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2012 eine ganz besondere Freude - er fällt nämlich exakt auf seinen 11. Hochzeitstag. Der Begriff "Hochzeit" stimmt allerdings nicht ganz: Lüschow ist homosexuell, er und sein Partner Heinz-Friedrich Harre waren 2001 bundesweit die Ersten, die direkt nach Inkrafttreten des "Lebenspartnergesetzes" einen "Bund fürs Leben" eingingen, der im Gegensatz zur klassischen Ehe zwischen Mann und Frau auch gleichgeschlechtlichen Paaren offensteht. Die "eingetragene Partnerschaft", landläufig auch "Homo-Ehe" genannt, ist eine rechtliche Konstruktion "unterhalb der Ehe, mit weniger Rechten, als Ehepartner es haben", betont Lüschow. Das allerdings könnte sich mit dem neuen Urteil aus Karlsruhe zukünftig ändern.

Im aktuellen Verfahren ging es um ein vermeintliches finanzielles Detail: den sogenannten "Familienzuschlag" bekommen in Deutschland grundsätzlich alle Beamten, die verheiratet sind. Je nach Besoldungsgruppe sind das bis zu knapp 120 Euro pro Monat; hat ein Ehepaar Kinder, fällt der Betrag noch deutlich höher aus. Die rechtliche Begründung für den Zusatzsold hatte ebenfalls das Bundesverfassungsgericht 1990 geliefert: Alle deutschen Staatsdiener, ob ledig, verheiratet, kinderlos oder kinderreich, haben Anspruch auf einen "annähernd gleichen Lebensstandard" - der Familienzuschlag soll also den finanziellen Mehraufwand ausgleichen, den etwa eine größere Wohnung oder Unterhaltspflichten mit sich bringen.

Gleicher Lebensstandard für alle Beamten

Mit der Einführung der "eingetragenen Partnerschaft" hätte der deutsche Staat seine Beamten, die in einer solchen Partnerschaft leben, genauso  bezahlen müssen wie deren verheirateten Kollegen - so lautet nun der Beschluss des Verfassungsgerichts. Für eine Ungleichbehandlung gebe es nämlich keine sachlichen Gründe, sie verstoße daher gegen das Grundgesetz. Auch der in der Verfassung festgelegte "besondere Schutz" des Staates für Familie und Ehe, so die höchsten deutschen Richter, rechtfertige keine Benachteiligung der Lebenspartnerschaft. Die Urteilsbegründung ist bemerkenswert, weil sie über die konkret entschiedene Frage der Beamtenbesoldung hinausgeht - sie verwirft das Hauptargument der Verfechter eines Unterschiedes zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe.  

Geklagt und Recht bekommen hatte ein Bundesbeamter, der seit 2002 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Ein Jahr später hatte er den Familienzuschlag beantragt - erhalten aber erst seit 2009, als eine Änderung im Bundesbesoldungsgesetz die Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten brachte. Die frühere Ungleichbehandlung habe gegen das Grundgesetz verstoßen, betonten die Richter nun - und wer seine Ansprüche frühzeitig geltend gemacht habe, der könne daher auch rückwirkend eine Nachzahlung fordern.  

Signal an den Gesetzgeber

Reinhard Lüschow, Beamter des Bundeslandes Niedersachsen, hatte seit dem 1. August 2001 den besagten finanziellen Mehraufwand und die Unterhaltspflichten, den eine "offizielle" Partnerschaft mit sich bringt. Aber den Familienzuschlag bekam er bis 2010 nicht. Zahlung oder Nichtzahlung waren nämlich in den einzelnen Bundesländern völlig uneinheitlich geregelt. 2003 legte er daher ebenfalls Klage gegen die Ablehnung seines Antrages ein: "Ich habe ja von Anfang an die Meinung vertreten, dass uns das auch zusteht, weil ich keinen Unterschied sehe zwischen zwei Männern oder zwei Frauen zu einem Beamtenehepaar Mann-Frau ohne Kinder."

Auch Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD), ist über das Urteil des Verfassungsgerichts erfreut und erleichtert. Für ihn ist besonders wichtig, dass der aktuelle Beschluss vom "Zweiten Senat" des Gerichts ausgesprochen wurde. Mehrere Richter dieser Kammer wollten nämlich in den vergangenen Jahren einer völligen Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zustimmen. "Es gab elf Jahre lang unendlichen Streit darüber, ob und in wieweit nun Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt werden müssen", zieht Bruns, bis zu seiner Pensionierung Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlruhe, Bilanz - nun aber gebe es Rechtssicherheit und ein klares Signal an den Gesetzgeber, auch die beiden noch verbleibenden Benachteiligungen der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe abzuschaffen.

Einfach richtig heiraten?

Nach wie vor wird nämlich den "eingetragenen Lebenspartnern" noch ein günstiger Steuertarif für Verheiratete, das sogenannte "Ehegattensplitting", verweigert. Und, so kritisiert Reinhard Lüschow, "gegenwärtig fehlt das gemeinsame Adoptionsrecht. Wenn mein Mann und ich ein Kind adoptieren wollten, könnten wir das nicht gemeinsam tun."

Auch mit einem weiteren Nebeneinander von Lebenspartnerschaft und Ehe bei völlig identischen Rechten und Pflichten könnte Lüschow "gut leben". Ideal fände er es jedoch, wenn auch homosexuelle Paare einfach heiraten dürften. Diese "Öffnung der Ehe", darauf weist Manfred Bruns hin, befürworten mittlerweile sämtliche im deutschen Bundestag vertretenen Parteien; bis auf die regierende CDU/CSU. "Wegen des Widerstands der Konservativen", so sieht es der Jurist, sei auch in den skandinavischen Ländern, in Belgien und in den Niederlanden "zunächst immer eine eingetragene Partnerschaft eingeführt worden", zehn oder fünfzehn Jahre später habe es dann die Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe gegeben - und "so wird das auch bei uns laufen".

Manfred Bruns, Rechtsexperte des "Lesben und Schwulenverbands in Deutschland" LSVD. Bild: Mathias Bölinger
Manfred Bruns, Rechtsexperte des "Lesben und Schwulenverbands in Deutschland" LSVDBild: DW/Mathias Bölinger
Erste eingetragene Partnerschaft in Deutschland: Heinz-Friedrich Harre und Reinhard Lüschow am 1.8.2001
Erste eingetragene Partnerschaft in Deutschland: Heinz-Friedrich Harre und Reinhard Lüschow am 1.8.2001Bild: AP