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Deutschland und Artikel 5 des NATO-Vertrages

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Der NATO-Bündnisfall wird in Artikel 5 des Nordatlantikvertrags von 1949 definiert. Darin vereinbaren die Vertragsparteien, "dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird". Im Fall eines solchen Angriffs soll jede Partei - entsprechend dem Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta - den Angegriffenen Beistand leisten, indem sie unverzüglich "die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wieder herzustellen und zu erhalten".

Von jedem bewaffneten Angriff und den Gegenmaßnahmen muss nach dem NATO-Vertrag "unverzüglich" dem UN-Sicherheitsrat Mitteilung gemacht werden. Sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wieder herzustellen und zu erhalten, sind die Maßnahmen einzustellen. Allerdings definiert Artikel 6 des NATO-Vertrags, dass es um einen "bewaffneten Angriff auf das Gebiet eines der Vertragsstaaten in Europa oder Nordamerika oder auf die Schiffe oder Flugzeuge" in diesem Raum gehen muss.

50 Jahre nach ihrer Gründung beschlossen die Staats- und Regierungschefs auf ihrer Washingtoner Tagung am 23. und 24. April 1999 im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg, dass die Sicherheitsinteressen der Allianz nicht nur durch Angriffe auf ein Territorium, sondern auch durch "Akte des Terrorismus, der Sabotage und des organisierten Verbrechens sowie der Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen" berührt werden kann.

Im Zusammenhang mit den genannten "anderen Risiken" erklären die NATO-Partner weiter, nach Artikel 4 des NATO-Vertrages existierten Mechanismen der Konsultation und "gegebenenfalls zur Koordinierung von Maßnahmen der Bündnispartner einschließlich ihrer Reaktionen auf derartige Risiken". Artikel 4 des NATO-Vertrages verpflichtet die Vertragsparteien, einander zu konsultieren, "wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist".