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Aussichtslose Klage

Das Interview führte Andreas Noll11. Februar 2009

Als eines von vier Ländern hat Deutschland den EU-Reformvertrag noch nicht ratifiziert. EU-Kritiker klagen dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht. Im Interview dazu ist der Europarechtler Professor Jürgen Schwarze.

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Professor Schwarze im Porträt (Foto: privat)
Professor Jürgen SchwarzeBild: Jürgen Schwarze

FOKUS EUROPA: Herr Professor Schwarze, die Souveränität der Bundesrepublik ist beeinträchtigt. Ist sie so beeinträchtigt, dass das Bundesverfassungsgericht hier einschreiten muss?

Ich würde das nicht sehen. Es ist eine bewusste Entscheidung, die auf Vorschlag der Bundesregierung mit großer Mehrheit im Bundestag und Bundesrat getroffen worden ist. Die große politische Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaften und die Aktivität der Bundesregierung sprechen dafür, dass die Souveränität der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt, sondern nach meinem Dafürhalten eher gestärkt wird.

Der CSU-Kläger Peter Gauweiler glaubt, der Lissabon-Vertrag entmachtet den deutschen Gesetzgeber. Hat er Recht?

Das würde ich ebenso wenig annehmen. Es bleibt auch unter der Geltung des Lissabonner Vertrages, über den verhandelt wird, bei der Regelung, dass die Europäische Union keine umfassende Kompetenz besitzt. Nur das, was die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ausdrücklich im Vertrag zur Regelung überlassen haben, können die Gemeinschaftsorgane dann regeln. Dies sind vielfach politische Angelegenheiten, die über die Leistungskraft der einzelnen Nationalstaaten hinausgehen.

Und was ist mit dem Defizit an demokratischer Legitimität?

Bundeskanzlerin Angela Merkel unterzeichnet den EU-Reformvertrag (Foto: Steffen Kugler/dpa/13.12.2007)
Bundeskanzlerin Merkel unterzeichnet den EU-Reformvertrag (Archivfoto: 13.12.2007)Bild: picture-alliance/ dpa

Ich sehe eher, dass der Lissabonner Vertrag das vorhandene demokratische Defizit beseitigen würde. Einmal werden durch die Lissabonner Reformen die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlamentes bei der Gesetzgebung, bei der Bestellung der Kommission entscheidend gestärkt. Aber auch ein zweiter Gesichtspunkt ist wichtig: Zum ersten Mal werden die nationalen Parlamente in die Architektur Europas einbezogen. Sie können sich ausdrücklich auch nach europäischem Recht dagegen verwahren, dass die Gemeinschaft in Bereiche hineingreift, die nach ihrer Auffassung besser von den Nationalstaaten geregelt werden.

Gibt es denn nach ihrer Auffassung einen kritischen Punkt in diesem Lissabon-Vertrag, wenn man ihn auch im Vergleich zum Grundgesetz sieht?

Ein kritischer Punkt ist sicherlich die Wortfülle der Gemeinschaftsverträge. Sie sind über weite Teile nur schwer für den Laien verständlich. Das liegt daran, dass man bei dem Lissabonner Vertrag auf ein Gesamtvertragswerk gesetzt hat, nicht aber auf eine knappe, kurze Verfassung. Darin sehe ich die Hauptschwäche des Vertrages.

Oskar Lafontaine sagt außerdem, in Lissabon werde eine Wirtschaftsordnung festgeschrieben. Was ist von diesem Vorwurf zu halten?

Eine neoliberale Wirtschaftsordnung – wie ich Oskar Lafontaine verstehe – wird im Vertrag nicht festgeschrieben. Zum ersten Mal verwendet der europäische Gemeinschaftsvertrag in Gestalt des Lissabonner Vertrages die Formulierung: Wirtschaftsverfassungsrechtliches Leitbild ist die soziale Marktwirtschaft. Außerdem enthält der Vertrag ausdrücklich eine Generalklausel, dass die Union dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei.

Die Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe haben schon bei anderen EU-Verträgen ihre Bauchschmerzen öffentlich gemacht. Was ist ihre Prognose für den Ausgang des Verfahrens?

Es ist immer schwer, über den Ausgang von Gerichtsverfahren zu spekulieren. Ich kann nur einschätzen, dass der Vertrag die Hürde des Bundesverfassungsgerichts nehmen wird. Einfach deswegen, weil eine politische Entscheidung dieser Tragweite vom Verfassungsgericht nur bei evidenten Verfassungsverletzungen korrigiert werden kann. Der Vertrag kann nicht aus politischen Gründen der Richter aufgehoben werden, sondern nur bei Verfassungsverletzungen. Und hier sehe ich keine eindeutigen Verfassungsverletzungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Aufhebung berechtigen würden.

Jürgen Schwarze ist Professor für deutsches und ausländisches Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Freiburg.