Corona-Virus als Arbeitsunfall
22. Mai 2021Eine aktuelle Corona-Infektion überstanden zu haben, bedeutet noch lange nicht wieder fit zu sein. Es gibt viele, die nicht wie zuvor für die Berufsausübung belastbar sind. Die Symptome reichen von anhaltender Atemnot, Erschöpfungszuständen, Herzrasen bis zu Blutdruckproblemen. Nach einer im März veröffentlichten Studie des Londoner King's College leidet mehr als jeder zehnte Corona-Patient, der eine akute Infektion überstanden hat, unter Langzeitfolgen.
Wieder voll in den Beruf einzusteigen, das ist bei solchen Langzeitfolgen (dem sogenannten Long COVID) bei einigen Menschen manchmal erst nach langer Zeit möglich - oder vielleicht sogar gar nicht mehr. Die Betroffene müssen zudem weiter medizinisch betreut werden, weil sie immer noch krank sind.
Wann es ein Arbeitsunfall sein kann
Quasi Glück im Unglück haben diejenigen, die versichert beschäftigt sind und sich nachweislich bei der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert haben. Sie können laut der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi unter Umständen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten - bis hin zu einer Rente.
Die Erkrankung nach einer Infektion mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz kann durchaus als Arbeitsunfall eingestuft werden. Auf jeden Fall dann, so die Sozialrechtsexpertin Katrin Willnecke von Verdi, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Nach ihren Worten kann man von der Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Umfeld ausgehen, "wenn mehrere Beschäftigte einer Abteilung bzw. eines Betriebes erkrankt sind oder nachweislich Kontakt mit erkrankten Beschäftigten oder Kundinnen bzw. Kunden bestand." Daher rät sie, selbst wenn die Infektionen symptomlos verlaufen, sollte der Präventionsdienst der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der gesetzlichen Unfallkasse eingeschaltet werden. Dann nämlich wird ermittelt, ob die Arbeitsbedingungen bei der Verbreitung des Virus möglicherweise eine Rolle gespielt haben.
Außerdem sind Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in solchen Fällen gehalten, bei der Berufsgenossenschaft eine Verdachtsanzeige zu stellen. Wird im Verdachtsfall keine Anzeige erstattet, dann können dies, betont Katrin Willnecke, die Beschäftigten auch selbst in die Hand nehmen. Dazu genüge eine EMail oder ein formloses Schreiben an die zuständige Berufsgenossen oder Unfallkasse mit dem Satz "Ich beantrage die Anerkennung meiner während der Tätigkeit erworbenen Infektion mit COVID-19 als Arbeitsunfall".
"Unfallursache: Kontakt zu anderen Menschen"
Für Beschäftigte in einigen Berufsgruppe ist eine Erkrankung mit COVID-19 am Arbeitsplatz bereits als Berufskrankheit anerkannt. Dazu gehören zum Beispiel Mitarbeiter im Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege und in den Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen. Das gilt darüber hinaus u.a. auch für Friseurinnen und Friseure sowie für Kosmetikerinnen und Kosmetiker oder Mitarbeiter von Optikern, die sogenannte gesichtsnahe Tätigkeiten ausüben. Nicht zu vergessen die Fußpflege. Auch hier wird nah an Menschen gearbeitet und es besteht darum ein höheres Infektionsrisiko.
Bei Beschäftigten in vielen anderen Branchen, sagt Katrin Willnecke, geht es darum zu überprüfen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, da sie während ihrer Arbeit nachweislich Kontakt zu anderen Menschen hatten. Dazu zählen etwa die Bereiche des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, der Logistik und des Handels sowie Zustellerinnen und Zusteller. Hinzu kommen u.a. auch Beschäftigte in der Kinder- und Schülerbetreuung sowie das Flugpersonal als auch die Mitarbeiter an Flughäfen.
"Langzeitfolgen bei bis zu 30 Prozent der Erkrankten"
Wird die Infektion als Arbeitsunfall anerkannt, bringt das für Betroffene etliche Vorteile. So zahlt der zuständige Unfallversicherungsträger den Test, die Heilbehandlung und übernimmt die Kosten für eine notwendige medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation. Das schließt Lohnersatzkosten ebenso wie Umschulungsmaßnahmen ein. Und wer bei Langzeitfolgen dauerhaft erwerbsgemindert bleibt, ergänzt Katrin Willnecke, "der erhält eine Rente". Im Todesfall könne die den Hinterbliebenen zugute kommen. In Anbetracht der Verunsicherung vieler Arbeitnehmer bei einer COVID-Erkrankung hat die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi darum die wichtigsten Informationen dazu in einer Handlungshilfe zusammengestellt.
Mediziner schließen inzwischen nicht aus, dass bis zu 30 Prozent der an COVID-19 Erkrankten an Langzeitfolgen leiden können. Viele dürften dann auch nicht in der Lage sein, ihren angestammten Beruf auszuüben. Eine finanzielle Absicherung bietet in solchen Fällen auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Versicherungsschutz, erläutert Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, greift dann, "wenn der bisherige Beruf durch eine Krankheit oder einen Unfall nach längerer Zeit in erheblichem Umfang, meistens 50 Prozent, nicht mehr ausgeübt werden kann." In der Regel meistens nach sechs Monaten. Das gilt für Spätfolgen nach einer Corona-Erkrankung wie für jede andere Krankheit auch, betont der Verbraucherberater. Allerdings nur bei bereits bestehenden Versicherungen.
Und für die Zeit nach Corona rät Peter Grieble Beschäftigten, bei einem Vertragsabschluss Nachfragen zur Gesundheit wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die nach bisherigen Atemwegserkrankungen. Ansonsten bestehe die Gefahr, "dass im Fall einer späteren Berufsunfähigkeit der Versicherer keinen Cent zahlt. Und weil das so wichtig ist, ist es sehr sinnvoll, die Antworten auf die Gesundheitsfragen vorher mit dem eigenen Arzt zu besprechen."